Schiffsführung und Verantwortung

Du lernst, warum vor Fahrtbeginn klar sein muss, wer führt, wann niemand mehr steuern darf, welche Sorgfaltspflichten gelten und wann der Schiffsführer das Ruder überlassen darf.

Kursnavigation

Führung klar festlegen

Vor dem Ablegen muss eindeutig feststehen, wer ist. Diese Person trägt die Verantwortung dafür, dass Fahrt, Besatzung und Verhalten an Bord sicher und regelgerecht bleiben.
Niemand darf ein führen oder Kurs und Geschwindigkeit selbstständig bestimmen, wenn er durch körperliche oder geistige Mängel, Alkohol, Drogen, Medikamente, Übermüdung oder Krankheit in der sicheren Führung behindert ist. Spätestens bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ oder mehr ist die sichere Führung rechtlich nicht mehr gegeben.

Sorgfalt und Ausnahme

Die allgemeine Sorgfaltspflicht verlangt, dass du die Gefährdung von Menschenleben, Beschädigungen an Fahrzeugen, Anlagen oder Ufern, Behinderungen der Schifffahrt und Beeinträchtigungen der Umwelt vermeidest. Regeln sind kein Ersatz für Mitdenken; sie geben den Rahmen, in dem du vorausschauend handeln musst.
Wichtig
Von Verkehrsregeln darf nur bei unmittelbar drohender Gefahr für dich oder andere abgewichen werden, wenn die Abweichung nötig ist, um diese Gefahr abzuwenden.

Ruder überlassen

Der darf das Ruder nur einer geeigneten Person überlassen. Bei einem mit Antriebsmaschine muss diese Person unter anderem mindestens 16 Jahre alt sowie körperlich, geistig und fachlich geeignet sein.

Zusammenfassung

  • Vor Fahrtbeginn muss eindeutig feststehen, wer ist.
  • Wer wegen körperlicher oder geistiger Mängel, Alkohol, Drogen, Medikamenten, Übermüdung oder Krankheit nicht sicher handeln kann, darf weder führen noch Kurs oder Geschwindigkeit bestimmen; ab 0,5 ‰ Blutalkohol gilt das erst recht.
  • Die allgemeine Sorgfaltspflicht verlangt, Menschenleben, Fahrzeuge, Anlagen, Ufer, Schifffahrt und Umwelt vor Gefährdung oder Beeinträchtigung zu schützen.
  • Von Verkehrsregeln darfst du nur bei unmittelbar drohender Gefahr für dich oder andere abweichen, wenn die Abweichung zur Gefahrenabwehr nötig ist.
  • Das Ruder darf nur einer geeigneten Person überlassen werden; bei Antriebsmaschine muss sie mindestens 16 Jahre alt sein.

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