Schiffsführung, Fahrtstatus und Fahrerlaubnis

Vor dem Ablegen muss klar sein, wer verantwortlich führt, ob diese Person fahrtauglich ist, welchen rechtlichen Fahrtstatus das Fahrzeug hat und ob das Boot wegen seiner Antriebsleistung führerscheinpflichtig ist.

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Verantwortung vor dem Ablegen

Schiffsführer
Der ist die Person, die die Fahrt verantwortlich führt. Er muss nicht in jedem Moment selbst am Steuer stehen, aber er trägt die Verantwortung dafür, dass Fahrzeug, Besatzung und Verhalten im Verkehr sicher organisiert sind.
Wenn vor Antritt der Fahrt nicht feststeht, wer ist, muss der verantwortliche bestimmt werden. Das klingt formal, ist aber praktisch wichtig: In einer kritischen Situation darf nicht erst diskutiert werden, wer entscheidet, wer Anweisungen gibt und wer für die Befolgung der Regeln einsteht.
Ein macht eine Person nicht automatisch zum aktuellen . Entscheidend ist die klare Festlegung vor der Fahrt. Auch „wählen“ trifft die Regel nicht gut, weil es nicht um eine Abstimmung geht, sondern um eine eindeutige Verantwortungszuweisung.
Typischer Fehler
„Wenn jemand an Bord einen hat, ist die Verantwortung automatisch geklärt.“
Richtig gedacht
Der verantwortliche muss bestimmt werden. Der Führerschein kann fachlich wichtig sein, ersetzt aber nicht die klare Festlegung, wer diese Fahrt verantwortlich führt.

Fahrtauglichkeit prüfen

Du darfst ein nicht führen und auch Kurs oder Geschwindigkeit nicht selbstständig bestimmen, wenn du wegen körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher handeln kannst. Dasselbe gilt nach Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, wenn dadurch die sichere Führung behindert ist.
Die feste Alkoholgrenze
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ oder mehr darf weder ein geführt noch dessen Kurs oder Geschwindigkeit selbstständig bestimmt werden. Diese Grenze gilt auch dann, wenn sich die Person subjektiv noch sicher fühlt.
Der zweite Teil ist genauso wichtig wie das Führen selbst: Wer eigenständig Kurs oder Geschwindigkeit bestimmt, entscheidet über Abstand, Ausweichen und Reaktionszeit. Deshalb betrifft die Regel nicht nur die Person, die offiziell verantwortlich ist, sondern auch jemanden, der faktisch die Fahrt lenkt.
Beispiel: Wenn jemand nach Alkohol „nur kurz“ aus dem Hafen steuern möchte, kann schon eine verzögerte Reaktion reichen, um eine enge Begegnung falsch einzuschätzen. Dann ist nicht erst ein Unfall das Problem, sondern bereits die unsichere Führung.

Fahrtstatus und Maschinenkraft

In Fahrt
Ein Fahrzeug ist in Fahrt, wenn es weder vor Anker liegt noch an Land festgemacht ist noch auf Grund sitzt. Es muss dafür nicht zwingend Fahrt über Grund oder Fahrt durchs Wasser machen.
Der Begriff beschreibt den rechtlichen Zustand des Fahrzeugs, nicht seine Geschwindigkeit. Ein Boot kann treiben oder durch Strom versetzt werden und trotzdem in Fahrt sein, solange keiner der drei Ausschlusszustände vorliegt: Anker, Festmachen an Land oder Grundsitzen.
Segelboot mit laufendem Motor gilt als Maschinenfahrzeug.
Ein Fahrzeug unter gilt als , wenn es gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt. Entscheidend ist also nicht, ob ein Motor eingebaut ist, sondern ob er während der Fahrt tatsächlich als Antrieb benutzt wird.

Diese Unterscheidung ist praktisch, weil sich aus dem Status weitere Regeln ergeben. Ein Segelboot mit laufendem Antrieb wird in dieser Lage nicht wie ein reines behandelt, sondern wie ein .

Fahrerlaubnisgrenzen auf See

Bei der Erlaubnisfrage geht es nicht um Bauchgefühl oder Bootgröße allein. Entscheidend ist zuerst die Antriebsart: gar kein Motor, Verbrennungsmotor oder Elektromotor mit Dauerleistung.
  • Ein ohne Antriebsmaschine ist auf von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen.
  • Bei einem Verbrennungsmotor ist ein von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen, wenn die größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 kW beziehungsweise 15 PS oder weniger beträgt.
  • Bei einem Elektromotor ist ein von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen, wenn die Antriebsleistung höchstens 7,5 kW in Betriebsart S1, also im Dauerbetrieb, beträgt.
Betriebsart S1
S1 bedeutet Dauerbetrieb. Bei Elektromotoren zählt hier nicht eine kurzzeitig erreichbare Spitzenleistung, sondern die dauerhaft abgegebene Leistung in dieser Betriebsart.
Merke dir deshalb nicht nur „kleiner Motor“, sondern frage immer nach der Motorart. Die 11,03-kW-Grenze gehört zum Verbrennungsmotor; beim Elektromotor ist die 7,5-kW-S1-Grenze maßgeblich.

Verkehrsvorschriften befolgen

Für die Befolgung der Verkehrsvorschriften ist der oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Wort „oder“ ist hier wichtig: Die Verantwortung liegt nicht automatisch bei beiden gleichzeitig, sondern bei der Person, die die Führung ausübt, beziehungsweise bei der stellvertretenden Person, wenn sie diese Rolle übernimmt.
In der Praxis bedeutet das: Wenn eine Vertretung tatsächlich für die Führung eingesetzt ist, muss sie die Verkehrsregeln genauso beachten wie der selbst. Eine unklare Verteilung wäre gefährlich, weil dann gerade in engen oder schnellen Situationen niemand eindeutig für Regelbefolgung und Entscheidungen zuständig wäre.

Zusammenfassung

  • Wenn vor Fahrtantritt unklar ist, wer ist, muss der verantwortliche bestimmt werden.
  • Ein darf nicht geführt werden und Kurs oder Geschwindigkeit dürfen nicht selbstständig bestimmt werden, wenn körperliche oder geistige Mängel, Alkohol oder andere berauschende Mittel die sichere Führung behindern.
  • Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ oder mehr gilt das Verbot, ein zu führen oder Kurs und Geschwindigkeit selbstständig zu bestimmen.
  • Ein Fahrzeug ist in Fahrt, wenn es weder vor Anker liegt noch an Land festgemacht ist noch auf Grund sitzt.
  • Ein Fahrzeug unter gilt als , wenn es gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt.
  • Sportboote ohne Antriebsmaschine sind auf von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen.
  • Bei Verbrennungsmotoren ist die erlaubnisfreie Grenze eine größte nicht überschreitbare Nutzleistung von 11,03 kW beziehungsweise 15 PS oder weniger.
  • Bei Elektromotoren ist die erlaubnisfreie Grenze eine Antriebsleistung von höchstens 7,5 kW in Betriebsart S1, also im Dauerbetrieb.
  • Für die Befolgung der Verkehrsvorschriften ist der oder sein Stellvertreter verantwortlich.

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